165.111
PLV
CH-AG
§ 23 Personal- und Lohnverordnung (PLV) - Vertrauensärztliche Untersuchung
Rechte und Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
§ 23 PLV · Vertrauensärztliche Untersuchung
1. Die Anstellungsbehörde kann eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen, wenn berechtigte Zweifel an der Arbeitsfähigkeit oder der Arbeitsunfähigkeit der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters bestehen.
2. Der Regierungsrat kann auf Antrag der Departemente, der Staatskanzlei, der Gerichte und der Justizverwaltung sowie der Direktionen der unselbstständigen Anstalten eine vertrauensärztliche Untersuchung für einzelne Berufsgruppen als obligatorisch erklären.