Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
165.111 PLV CH-AG

§ 23 Personal- und Lohnverordnung (PLV) - Vertrauensärztliche Untersuchung

Rechte und Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (65 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 23 PLV · Vertrauensärztliche Untersuchung

1. Die Anstellungsbehörde kann eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen, wenn berechtigte Zweifel an der Arbeitsfähigkeit oder der Arbeitsunfähigkeit der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters bestehen.

2. Der Regierungsrat kann auf Antrag der Departemente, der Staatskanzlei, der Gerichte und der Justizverwaltung sowie der Direktionen der unselbstständigen Anstalten eine vertrauensärztliche Untersuchung für einzelne Berufsgruppen als obligatorisch erklären.

← § 22 PLV Personal- und Lohnverordnung (PLV) - Geltungsbereich § 24 PLV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →