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165.111 PLV CH-AG

§ 22 Personal- und Lohnverordnung (PLV) - Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräch

Rechte und Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
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§ 22 PLV · Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräch

1. Das Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräch wird durch die Vorgesetzten geführt. Auf Grund einer Vereinbarung mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter können weitere Personen beigezogen werden.

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