165.111
PLV
CH-AG
§ 22 Personal- und Lohnverordnung (PLV) - Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräch
Rechte und Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
§ 22 PLV · Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräch
1. Das Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräch wird durch die Vorgesetzten geführt. Auf Grund einer Vereinbarung mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter können weitere Personen beigezogen werden.