165.111
PLV
CH-AG
§ 21 Personal- und Lohnverordnung (PLV) - Personalakten, Datenschutz
Rechte und Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
§ 21 PLV · Personalakten, Datenschutz
1. Die Departemente, die Staatskanzlei, die Gerichte und die Justizverwaltung sowie die Direktionen der unselbstständigen Anstalten bezeichnen die zuständigen Stellen für die Führung der Personalakten.
2. Personendaten dürfen nur so weit bearbeitet werden, als sie für das Anstellungsverhältnis relevante Daten enthalten.
3. Die zur Führung der Personalakten zuständige Stelle gewährt den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf Gesuch hin Auskunft und Einsicht in ihre persönlichen Akten und entscheidet über eine allfällige Berichtigung oder Beseitigung der darin enthaltenen Daten.