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PLV
CH-AG
§ 2 Personal- und Lohnverordnung (PLV) - Aufgaben und Kompetenzen der Anstellungsbehörden
Anstellungsbehörden und Vorgesetzte[[1]](#titletitle_text_fn_519356_2_1_c)
§ 2 PLV · Aufgaben und Kompetenzen der Anstellungsbehörden
1. Die Anstellungsbehörden haben folgende Aufgaben und Kompetenzen
a) * Begründung und Auflösung des Anstellungsverhältnisses;
b) Festsetzung des Anfangslohns und Erlass weiterer Lohnverfügungen;
c) Ansetzen einer Bewährungszeit gemäss § 10 Abs. 1 lit. c und d des Personalgesetzes;
d) weitere Kompetenzen gemäss dieser Verordnung.
2. Ist der Regierungsrat Anstellungsbehörde, nehmen die Vorgesetzen der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters die Kompetenzen gemäss Absatz 1 lit. c und d wahr. Für die Staatsschreiberin oder den Staatsschreiber übernimmt der Landammann die Funktion des Vorgesetzten.