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165.111 PLV CH-AG

§ 2 Personal- und Lohnverordnung (PLV) - Aufgaben und Kompetenzen der Anstellungsbehörden

Anstellungsbehörden und Vorgesetzte[[1]](#titletitle_text_fn_519356_2_1_c)
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§ 2 PLV · Aufgaben und Kompetenzen der Anstellungsbehörden

1. Die Anstellungsbehörden haben folgende Aufgaben und Kompetenzen

a) * Begründung und Auflösung des Anstellungsverhältnisses;

b) Festsetzung des Anfangslohns und Erlass weiterer Lohnverfügungen;

c) Ansetzen einer Bewährungszeit gemäss § 10 Abs. 1 lit. c und d des Personalgesetzes;

d) weitere Kompetenzen gemäss dieser Verordnung.

2. Ist der Regierungsrat Anstellungsbehörde, nehmen die Vorgesetzen der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters die Kompetenzen gemäss Absatz 1 lit. c und d wahr. Für die Staatsschreiberin oder den Staatsschreiber übernimmt der Landammann die Funktion des Vorgesetzten.

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