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165.111 PLV CH-AG

§ 19 Personal- und Lohnverordnung (PLV) - Schutz der Persönlichkeit

Rechte und Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
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§ 19 PLV · Schutz der Persönlichkeit

1. Der Kanton trifft alle Massnahmen, die zur Verhinderung von sexueller Belästigung und Mobbing notwendig und angemessen sind und informiert die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die Möglichkeiten zur Wahrnehmung ihrer Rechte.

2. Die Departemente, die Staatskanzlei, die Gerichte und die Justizverwaltung sowie die unselbstständigen Anstalten bezeichnen je eine interne Anlaufstelle für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die von sexueller Belästigung oder von Mobbing betroffen sind. Sie melden diese Stelle HR Aargau.

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