165.111
PLV
CH-AG
§ 18 Personal- und Lohnverordnung (PLV) - Auflösung infolge Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit oder Unfall
Beendigung des Anstellungsverhältnisses
§ 18 PLV · Auflösung infolge Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit oder Unfall
1. Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung im Zeitpunkt der Ausrichtung einer vollen Invalidenrente gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung.
2. Bei andauernder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, spätestens aber im Zeitpunkt der Zusprechung einer Teilinvalidenrente klärt die Anstellungsbehörde die Möglichkeiten einer Umgestaltung des Anstellungsverhältnisses oder eines internen Stellenwechsels ab.