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165.111 PLV CH-AG

§ 16 Personal- und Lohnverordnung (PLV) - Auflösung eines befristeten Anstellungsverhältnisses

Beendigung des Anstellungsverhältnisses
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§ 16 PLV · Auflösung eines befristeten Anstellungsverhältnisses

1. Das befristete Anstellungsverhältnis endet

a) mit dem Ablauf der Frist;

b) durch fristlose Auflösung;

c) durch Kündigung, wo ein Kündigungsvorbehalt vertraglich vereinbart worden ist.

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