165.111
PLV
CH-AG
§ 16 Personal- und Lohnverordnung (PLV) - Auflösung eines befristeten Anstellungsverhältnisses
Beendigung des Anstellungsverhältnisses
§ 16 PLV · Auflösung eines befristeten Anstellungsverhältnisses
1. Das befristete Anstellungsverhältnis endet
a) mit dem Ablauf der Frist;
b) durch fristlose Auflösung;
c) durch Kündigung, wo ein Kündigungsvorbehalt vertraglich vereinbart worden ist.