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165.111 PLV CH-AG

§ 13 Personal- und Lohnverordnung (PLV) - Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen

Beendigung des Anstellungsverhältnisses
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§ 13 PLV · Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen

1. Das Anstellungsverhältnis kann durch schriftliche Vereinbarung zwischen der Anstellungsbehörde und der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter jederzeit aufgelöst werden.

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