165.111
PLV
CH-AG
§ 13 Personal- und Lohnverordnung (PLV) - Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen
Beendigung des Anstellungsverhältnisses
§ 13 PLV · Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen
1. Das Anstellungsverhältnis kann durch schriftliche Vereinbarung zwischen der Anstellungsbehörde und der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter jederzeit aufgelöst werden.