165.111
PLV
CH-AG
§ 10 Personal- und Lohnverordnung (PLV) - Befristung des Vertrags
Begründung des Anstellungsverhältnisses[[1]](#titletitle_text_fn_519357_2_1_c)
§ 10 PLV · Befristung des Vertrags
1. Das Anstellungsverhältnis ist in der Regel unbefristet.
2. Die Befristung eines Vertrags und dessen Verlängerung sind nur in begründeten Fällen möglich. Dabei darf die maximale Dauer von 5 Jahren nicht überschritten werden.
3. Wird ein befristetes Anstellungsverhältnis in ein unbefristetes überführt, so ist ein neuer Anstellungsvertrag abzuschliessen.