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CH-AG
§ 4 Gesetz über die Grundzüge des Personalrechts (Personalgesetz, PersG) - Inhaltliche Ausgestaltung
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 Personalgesetz, PersG · Inhaltliche Ausgestaltung
1. Der Regierungsrat erlässt ergänzende und vollziehende Vorschriften über die inhaltliche Ausgestaltung der Verträge und Verfügungen.
2. Erweist es sich bei Anstellungsverhältnissen als sachlich notwendig, kann der Regierungsrat besondere Vorschriften festlegen, namentlich längere Kündigungsfristen, zusätzliche Treuepflichten oder die Möglichkeit von Disziplinarmassnahmen im Sinne von § 36.
3. Die Minimalansprüche zum Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechen denjenigen des Schweizerischen Obligationenrechts und sind in jedem Fall einzuhalten. Vorbehalten bleiben Bestimmungen in diesem Gesetz.