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§ 2 Dekret über die Aargauische Pensionskasse (Pensionskassendekret) - Zweck

Allgemeines
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§ 2 Pensionskassendekret · Zweck

1. Die APK versichert im Rahmen der bundesrechtlichen Vorschriften die Mitglieder des Regierungsrats, die nach dem 31. Dezember 2016 ihr Amt angetreten haben, die Mitglieder des Obergerichts, die Angestellten, die Beamtinnen und Beamten des Kantons und seiner selbstständigen Anstalten sowie die Angestellten der Gemeinden, deren Lohn direkt durch den Kanton ausgerichtet wird, gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität.

2. Die APK kann in Absprache mit dem Regierungsrat einzelne Personalgruppen von der Beitrittspflicht ausnehmen, wenn diese bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung im Rahmen der bundesrechtlichen Vorschriften versichert sind.

3. Die APK kann mit schriftlicher Anschlussvereinbarung weitere Arbeitgebende für die Versicherung ihres Personals aufnehmen.

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