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161.221 CH-AG

§ 9 Verordnung über die Vergütung von Inkonvenienzen (Inkonvenienzverordnung) - Ruhezeiten

Allgemeine Bestimmungen
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§ 9 Inkonvenienzverordnung · Ruhezeiten

1. Mitarbeitenden ist nach Einsätzen während dem Pikett- beziehungsweise Bereitschaftsdienst hinreichend Ruhezeit zu gewähren.

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