161.221
CH-AG
§ 9 Verordnung über die Vergütung von Inkonvenienzen (Inkonvenienzverordnung) - Ruhezeiten
Allgemeine Bestimmungen
§ 9 Inkonvenienzverordnung · Ruhezeiten
1. Mitarbeitenden ist nach Einsätzen während dem Pikett- beziehungsweise Bereitschaftsdienst hinreichend Ruhezeit zu gewähren.