161.221
CH-AG
§ 8 Verordnung über die Vergütung von Inkonvenienzen (Inkonvenienzverordnung) - b) Entschädigung
Allgemeine Bestimmungen
§ 8 Inkonvenienzverordnung · b) Entschädigung
1. Jeder geleistete Bereitschaftsdienst wird mit einem Geldzuschlag von Fr. 100.- sowie mit einer Zeitgutschrift von einem Drittel der Bereitschaftsdienstzeit entschädigt.
2. Geleistete Einsätze im Rahmen des Bereitschaftsdienstes werden nicht zusätzlich entschädigt.