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161.221 CH-AG

§ 8 Verordnung über die Vergütung von Inkonvenienzen (Inkonvenienzverordnung) - b) Entschädigung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 8 Inkonvenienzverordnung · b) Entschädigung

1. Jeder geleistete Bereitschaftsdienst wird mit einem Geldzuschlag von Fr. 100.- sowie mit einer Zeitgutschrift von einem Drittel der Bereitschaftsdienstzeit entschädigt.

2. Geleistete Einsätze im Rahmen des Bereitschaftsdienstes werden nicht zusätzlich entschädigt.

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