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161.221 CH-AG

§ 7 Verordnung über die Vergütung von Inkonvenienzen (Inkonvenienzverordnung) - Bereitschaftsdienst a) Begriff

Allgemeine Bestimmungen
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§ 7 Inkonvenienzverordnung · Bereitschaftsdienst a) Begriff

1. Bereitschaftsdienst bedeutet, während der Nacht jederzeit im Betrieb einsatzbereit zu sein. Der Bereitschaftsdienst wird am Arbeitsort geleistet.

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