161.221
CH-AG
§ 7 Verordnung über die Vergütung von Inkonvenienzen (Inkonvenienzverordnung) - Bereitschaftsdienst a) Begriff
Allgemeine Bestimmungen
§ 7 Inkonvenienzverordnung · Bereitschaftsdienst a) Begriff
1. Bereitschaftsdienst bedeutet, während der Nacht jederzeit im Betrieb einsatzbereit zu sein. Der Bereitschaftsdienst wird am Arbeitsort geleistet.