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161.221 CH-AG

§ 6 Verordnung über die Vergütung von Inkonvenienzen (Inkonvenienzverordnung) - b) Entschädigung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 6 Inkonvenienzverordnung · b) Entschädigung

1. ...

1bis. Die Entschädigung für Pikettdienst beträgt Fr. 4.- pro geleistete Stunde.

1ter. Absatz 1bis gilt auch für Mitarbeitende, die vertraglich verpflichtet sind, unbezahlte Arbeitspausen zu unterbrechen, um dienstliche Aufgaben zu erledigen.

2. Für einzelne Berufsgruppen oder Organisationseinheiten kann der Regierungsrat in begründeten Fällen (namentlich aufgrund der Absehbarkeit der Piketteinsätze oder aufgrund der Arbeitsmarktsituation) abweichende Regelungen erlassen.

3. Der Einsatz im Rahmen des Dienstes wird wie folgt entschädigt

a) mit einer Zeitkompensation von 150 % der Einsatzzeit oder

b) mit einer Zeitkompensation von 100 % und einem Geldzuschlag auf der Grundlage des individuellen Jahreslohns ohne Zulagen von 50 % der Einsatzzeit.

4. Die Anstellungsbehörde entscheidet über die Entschädigungsart. Bei einem Einsatz wird mindestens eine halbe Stunde entschädigt.

5. Der Arbeitsweg gilt als Einsatzzeit.

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