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161.221 CH-AG

§ 5 Verordnung über die Vergütung von Inkonvenienzen (Inkonvenienzverordnung) - Pikettdienst a) Begriff

Allgemeine Bestimmungen
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§ 5 Inkonvenienzverordnung · Pikettdienst a) Begriff

1. Pikettdienst leisten Mitarbeitende, die sich auf dienstliche Anordnung hin ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit bereithalten, um nötigenfalls kurzfristig einen Arbeitseinsatz zu leisten. Der Pikettdienst wird nicht am Arbeitsort geleistet.

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