161.221
CH-AG
§ 5 Verordnung über die Vergütung von Inkonvenienzen (Inkonvenienzverordnung) - Pikettdienst a) Begriff
Allgemeine Bestimmungen
§ 5 Inkonvenienzverordnung · Pikettdienst a) Begriff
1. Pikettdienst leisten Mitarbeitende, die sich auf dienstliche Anordnung hin ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit bereithalten, um nötigenfalls kurzfristig einen Arbeitseinsatz zu leisten. Der Pikettdienst wird nicht am Arbeitsort geleistet.