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161.221 CH-AG

§ 3 Verordnung über die Vergütung von Inkonvenienzen (Inkonvenienzverordnung) - b) Entschädigung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Inkonvenienzverordnung · b) Entschädigung

1. Mitarbeitende erhalten eine Entschädigung von Fr. 7.20 pro Stunde geleisteter Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsarbeit.

2. Bei Nachtarbeit besteht ausserdem Anspruch auf einen Zeitzuschlag von 10 % beziehungsweise 15 % ab dem vollendeten 50. Altersjahr, wenn der Nachtdienst mehr als 4 Stunden dauert.

3. In der Regel ist der Zeitzuschlag zu kompensieren. Ist dies innerhalb von 12 Monaten nicht möglich, kann die Anstellungsbehörde einen Geldzuschlag gewähren, der sich auf der Grundlage des individuellen Jahreslohns ohne Zulagen bemisst.

4. Angebrochene Stunden im Monatstotal zählen als volle Stunden.

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