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161.221 CH-AG

§ 2 Verordnung über die Vergütung von Inkonvenienzen (Inkonvenienzverordnung) - Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit a) Dauer

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Inkonvenienzverordnung · Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit a) Dauer

1. Als Nachtarbeit gilt die Arbeit von 20.00-06.00 Uhr.

2. Die Wochenendarbeit beginnt jeweils am Freitag, 20.00 Uhr und dauert bis zum darauf folgenden Montag, 06.00 Uhr.

3. Die Feiertagsarbeit beginnt am Vortag des Feiertags um 20.00 Uhr und dauert bis um 06.00 Uhr des dem Feiertag folgenden Tages.

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