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161.221 CH-AG

§ 17 Verordnung über die Vergütung von Inkonvenienzen (Inkonvenienzverordnung) - Einsatz bei Wahlen und Abstimmungen

Besondere Bestimmungen
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§ 17 Inkonvenienzverordnung · Einsatz bei Wahlen und Abstimmungen

1. Mitarbeitende der Staatskanzlei, die bei Wahlen und Abstimmungen an Samstagen und Sonntagen mitarbeiten, erhalten neben der Zeitgutschrift eine Entschädigung von Fr. 30.- pro Stunde.

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