161.221
CH-AG
§ 17 Verordnung über die Vergütung von Inkonvenienzen (Inkonvenienzverordnung) - Einsatz bei Wahlen und Abstimmungen
Besondere Bestimmungen
§ 17 Inkonvenienzverordnung · Einsatz bei Wahlen und Abstimmungen
1. Mitarbeitende der Staatskanzlei, die bei Wahlen und Abstimmungen an Samstagen und Sonntagen mitarbeiten, erhalten neben der Zeitgutschrift eine Entschädigung von Fr. 30.- pro Stunde.