161.221
CH-AG
§ 16 Verordnung über die Vergütung von Inkonvenienzen (Inkonvenienzverordnung) - Kursleitungen im Rahmen von Jugend- und Sport-Kursen
Besondere Bestimmungen
§ 16 Inkonvenienzverordnung · Kursleitungen im Rahmen von Jugend- und Sport-Kursen
1. Kursleiterinnen und Kursleiter der Aus- und Weiterbildungskurse für Jugend sowie Sport-Leiterinnen und -Leiter erhalten, sofern die Kurse auswärts an Wochenenden stattfinden beziehungsweise mehrere Tage dauern, folgende Entschädigungen
a) Fr. 100.- pro Tag;
b) Fr. 50.- pro Halbtag.
2. Bei Kursleitungen gemäss Absatz 1 wird die Regel-Sollarbeitszeit beziehungsweise die Sollarbeitszeit der vereinbarten Arbeitszeitvariante des Bandbreitenmodells beziehungsweise deren Hälfte angerechnet.