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161.221 CH-AG

§ 16 Verordnung über die Vergütung von Inkonvenienzen (Inkonvenienzverordnung) - Kursleitungen im Rahmen von Jugend- und Sport-Kursen

Besondere Bestimmungen
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§ 16 Inkonvenienzverordnung · Kursleitungen im Rahmen von Jugend- und Sport-Kursen

1. Kursleiterinnen und Kursleiter der Aus- und Weiterbildungskurse für Jugend sowie Sport-Leiterinnen und -Leiter erhalten, sofern die Kurse auswärts an Wochenenden stattfinden beziehungsweise mehrere Tage dauern, folgende Entschädigungen

a) Fr. 100.- pro Tag;

b) Fr. 50.- pro Halbtag.

2. Bei Kursleitungen gemäss Absatz 1 wird die Regel-Sollarbeitszeit beziehungsweise die Sollarbeitszeit der vereinbarten Arbeitszeitvariante des Bandbreitenmodells beziehungsweise deren Hälfte angerechnet.

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