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161.221 CH-AG

§ 14 Verordnung über die Vergütung von Inkonvenienzen (Inkonvenienzverordnung) - Arbeiten mit Bindemitteln, an Hand- und Balkenbrause und im Wasser

Besondere Bestimmungen
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§ 14 Inkonvenienzverordnung · Arbeiten mit Bindemitteln, an Hand- und Balkenbrause und im Wasser

1. Für Arbeiten mit Bindemitteln, an Hand- und Balkenbrause und im Wasser erhalten Mitarbeitende jährliche Pauschalentschädigungen. Diese richten sich nach Anhang II beziehungsweise Anhang III dieser Verordnung.

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