161.221
CH-AG
§ 14 Verordnung über die Vergütung von Inkonvenienzen (Inkonvenienzverordnung) - Arbeiten mit Bindemitteln, an Hand- und Balkenbrause und im Wasser
Besondere Bestimmungen
§ 14 Inkonvenienzverordnung · Arbeiten mit Bindemitteln, an Hand- und Balkenbrause und im Wasser
1. Für Arbeiten mit Bindemitteln, an Hand- und Balkenbrause und im Wasser erhalten Mitarbeitende jährliche Pauschalentschädigungen. Diese richten sich nach Anhang II beziehungsweise Anhang III dieser Verordnung.