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161.221 CH-AG

§ 13a Verordnung über die Vergütung von Inkonvenienzen (Inkonvenienzverordnung) - Nachtarbeit im baulichen und betrieblichen Unterhalt der Strasseninfrastruktur

Besondere Bestimmungen
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§ 13a Inkonvenienzverordnung · Nachtarbeit im baulichen und betrieblichen Unterhalt der Strasseninfrastruktur

1. Mitarbeitende, die Nachtarbeiten im Zusammenhang mit dem baulichen und betrieblichen Unterhalt verrichten, werden mit einer Zeitkompensation von 150 % der Einsatzzeit sowie einem Geldzuschlag gemäss § 3 Abs. 1 entschädigt.

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