161.221
CH-AG
§ 13a Verordnung über die Vergütung von Inkonvenienzen (Inkonvenienzverordnung) - Nachtarbeit im baulichen und betrieblichen Unterhalt der Strasseninfrastruktur
Besondere Bestimmungen
§ 13a Inkonvenienzverordnung · Nachtarbeit im baulichen und betrieblichen Unterhalt der Strasseninfrastruktur
1. Mitarbeitende, die Nachtarbeiten im Zusammenhang mit dem baulichen und betrieblichen Unterhalt verrichten, werden mit einer Zeitkompensation von 150 % der Einsatzzeit sowie einem Geldzuschlag gemäss § 3 Abs. 1 entschädigt.