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161.221 CH-AG

§ 13 Verordnung über die Vergütung von Inkonvenienzen (Inkonvenienzverordnung) - Überwachung des Strassenzustandes ab Wohnort

Besondere Bestimmungen
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§ 13 Inkonvenienzverordnung · Überwachung des Strassenzustandes ab Wohnort

1. Für die Überwachung des Strassenzustandes ab Wohnort wird Mitarbeitenden, die mehr als 3 Kilometer vom Dienstort entfernt wohnen, eine jährliche Pauschalentschädigung ausgerichtet. Die Entschädigung richtet sich nach Anhang I dieser Verordnung.

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