161.221
CH-AG
§ 13 Verordnung über die Vergütung von Inkonvenienzen (Inkonvenienzverordnung) - Überwachung des Strassenzustandes ab Wohnort
Besondere Bestimmungen
§ 13 Inkonvenienzverordnung · Überwachung des Strassenzustandes ab Wohnort
1. Für die Überwachung des Strassenzustandes ab Wohnort wird Mitarbeitenden, die mehr als 3 Kilometer vom Dienstort entfernt wohnen, eine jährliche Pauschalentschädigung ausgerichtet. Die Entschädigung richtet sich nach Anhang I dieser Verordnung.