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161.221 CH-AG

§ 11 Verordnung über die Vergütung von Inkonvenienzen (Inkonvenienzverordnung) - Pikettdienst von Mitgliedern des kantonalen Führungsstabes

Besondere Bestimmungen
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§ 11 Inkonvenienzverordnung · Pikettdienst von Mitgliedern des kantonalen Führungsstabes

1. Mitglieder des kantonalen Führungsstabes erhalten eine jährliche Entschädigung für Pikettdienst von Fr. 500.-, sofern sie nicht bereits eine andere Pikettdienstpauschale erhalten.

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