161.221
CH-AG
§ 11 Verordnung über die Vergütung von Inkonvenienzen (Inkonvenienzverordnung) - Pikettdienst von Mitgliedern des kantonalen Führungsstabes
Besondere Bestimmungen
§ 11 Inkonvenienzverordnung · Pikettdienst von Mitgliedern des kantonalen Führungsstabes
1. Mitglieder des kantonalen Führungsstabes erhalten eine jährliche Entschädigung für Pikettdienst von Fr. 500.-, sofern sie nicht bereits eine andere Pikettdienstpauschale erhalten.