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161.221 CH-AG

§ 10 Verordnung über die Vergütung von Inkonvenienzen (Inkonvenienzverordnung) - Pauschale Entschädigungen für Pikettdienst

Besondere Bestimmungen
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§ 10 Inkonvenienzverordnung · Pauschale Entschädigungen für Pikettdienst

1. An Stelle von Entschädigungen gemäss § 6 Abs. 1bis erhalten eine jährliche Pauschalentschädigung für Pikettdienst

a) * Polizeioffiziere: Fr. 4'000.-

b) * Oberstaatsanwältinnen/Oberstaatsanwälte, Staatsanwältinnen/ Staatsanwälte, Assistenz-Staatsanwältinnen/Assistenz-Staatsanwälte und Jugendanwältinnen/Jugendanwälte: Fr. 4'000.-

c) * ...

d) * ...

e) * In die Pikettorganisationen eingebundene Mitarbeitende des Amts für Justizvollzug sowie des Jugendheims Aarburg und der Justizvollzugsanstalt Lenzburg bis maximal: Fr. 4'000.-

f) * ...

g) * Mitglieder sowie Fachrichterinnen und Fachrichter von Gerichten, welche Pikettdienst leisten, durch Beschluss der Justizleitung bis maximal: Fr. 4'000.-

2. Die Anstellungsbehörde kann an Stelle einer Barauszahlung Freizeit in gleichem Umfang gewähren.

3. Die pauschale Entschädigung gilt in der Regel für ein Vollpensum. Die Anstellungsbehörde kann den Pauschalbetrag bei tieferen Pensen entsprechend anpassen.

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