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161.221 CH-AG

§ 1 Verordnung über die Vergütung von Inkonvenienzen (Inkonvenienzverordnung) - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Inkonvenienzverordnung · Zweck

1. Diese Verordnung regelt die Entschädigungen, die der Kanton seinen Mitarbeitenden für die Leistung von Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst, für den Pikett- und den Bereitschaftsdienst sowie für Arbeiten mit besonderen, aussergewöhnlichen Belastungen zusätzlich zum Lohn ausbezahlt. Ausgenommen davon sind die Ober- sowie Assistenzärztinnen und -ärzte.

2. Mitarbeitende, die eigens zum Zweck der Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsarbeit angestellt sind und bei denen die Kompensation im Lohn abgegolten wird, haben keinen Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung.

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