161.221
CH-AG
§ 1 Verordnung über die Vergütung von Inkonvenienzen (Inkonvenienzverordnung) - Zweck
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Inkonvenienzverordnung · Zweck
1. Diese Verordnung regelt die Entschädigungen, die der Kanton seinen Mitarbeitenden für die Leistung von Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst, für den Pikett- und den Bereitschaftsdienst sowie für Arbeiten mit besonderen, aussergewöhnlichen Belastungen zusätzlich zum Lohn ausbezahlt. Ausgenommen davon sind die Ober- sowie Assistenzärztinnen und -ärzte.
2. Mitarbeitende, die eigens zum Zweck der Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsarbeit angestellt sind und bei denen die Kompensation im Lohn abgegolten wird, haben keinen Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung.