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161.115 AZV CH-AG

§ 9 Arbeitszeitverordnung (AZV) - Dienstliche Verrichtungen ausserhalb des Arbeitsortes

Grundlagen - Arbeitszeit
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§ 9 AZV · Dienstliche Verrichtungen ausserhalb des Arbeitsortes

1. Bei dienstlichen Verrichtungen ausserhalb des Arbeitsortes wird der tatsächliche Zeitaufwand als Arbeitszeit angerechnet.

2. Bei Anfang und Ende der Dienstreise am Arbeitsort gilt die Reisezeit als Arbeitszeit.

3. Nimmt ausnahmsweise aus dienstlichen Gründen die Dienstreise ihren Anfang am Wohnsitz und/oder führt sie dorthin zurück, gilt die Reisezeit als Arbeitszeit.

4. Bei Mitarbeitenden im Aussendienst beginnt die Arbeitszeit am jeweiligen Einsatzort.

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