161.115
AZV
CH-AG
§ 8 Arbeitszeitverordnung (AZV) - Abwesenheiten
Grundlagen - Arbeitszeit
§ 8 AZV · Abwesenheiten
1. Ganz- oder mehrtägige Verhinderungen an der Arbeitsleistung infolge Krankheit, Unfall, Ferien, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder infolge Urlaub werden für die Zeiterfassung analog der täglichen Regel-Sollarbeitszeit im Sinne von § 5 behandelt.
2. Absenzen zur Erledigung persönlicher Angelegenheiten gelten nicht als Arbeitszeit.
3. Für persönliche Arztbesuche, ärztliche Therapien usw., die sich nicht in die arbeitsfreie Zeit legen lassen, kann pro Besuch und Tag höchstens 1 Stunde als Arbeitszeit angerechnet werden. Das Gleiche gilt bei Ausübung der elterlichen Pflicht, erkrankte Kinder bei Arztbesuchen usw. zu begleiten.