161.115
AZV
CH-AG
§ 7 Arbeitszeitverordnung (AZV) - Pausen
Grundlagen - Arbeitszeit
§ 7 AZV · Pausen
1. Werden mehr als 6 Stunden pro Tag gearbeitet, ist eine Verpflegungspause von mindestens 30 Minuten einzuhalten. Diese wird in jedem Fall von der täglichen Arbeitszeit abgezogen.