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161.115 AZV CH-AG

§ 7 Arbeitszeitverordnung (AZV) - Pausen

Grundlagen - Arbeitszeit
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§ 7 AZV · Pausen

1. Werden mehr als 6 Stunden pro Tag gearbeitet, ist eine Verpflegungspause von mindestens 30 Minuten einzuhalten. Diese wird in jedem Fall von der täglichen Arbeitszeit abgezogen.

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