161.115
AZV
CH-AG
§ 6 Arbeitszeitverordnung (AZV) - Arbeitszeitrahmen
Grundlagen - Arbeitszeit
§ 6 AZV · Arbeitszeitrahmen
1. Soweit keine festen Einsatzpläne bestehen, wird die Arbeit in der Regel von Montag bis Freitag und zwischen 06.00 Uhr und 20.00 Uhr geleistet.
2. Jugendliche bis zum vollendeten 19. Altersjahr und Lehrlinge bis zum vollendeten 20. Altersjahr dürfen am gleichen Tag höchstens während 9 Stunden beschäftigt werden.