161.115
AZV
CH-AG
§ 5 Arbeitszeitverordnung (AZV) - Regel-Sollarbeitszeit
Grundlagen - Arbeitszeit
§ 5 AZV · Regel-Sollarbeitszeit
1. Die bei einem Vollpensum täglich, monatlich und jährlich zu leistenden Regel-Sollarbeitszeiten berechnen sich auf der Basis von 42 Wochenstunden. Bei einem Teilzeitpensum reduzieren sich die Sollarbeitszeiten entsprechend dem Beschäftigungsgrad.
2. HR Aargau berechnet die tägliche, monatliche und jährliche Regel-Sollarbeitszeit und gibt diese rechtzeitig bekannt.