Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
161.115 AZV CH-AG

§ 5 Arbeitszeitverordnung (AZV) - Regel-Sollarbeitszeit

Grundlagen - Arbeitszeit
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (30 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 AZV · Regel-Sollarbeitszeit

1. Die bei einem Vollpensum täglich, monatlich und jährlich zu leistenden Regel-Sollarbeitszeiten berechnen sich auf der Basis von 42 Wochenstunden. Bei einem Teilzeitpensum reduzieren sich die Sollarbeitszeiten entsprechend dem Beschäftigungsgrad.

2. HR Aargau berechnet die tägliche, monatliche und jährliche Regel-Sollarbeitszeit und gibt diese rechtzeitig bekannt.

← § 4 AZV Arbeitszeitverordnung (AZV) - Geltungsbereich § 6 AZV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →