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161.115 AZV CH-AG

§ 4 Arbeitszeitverordnung (AZV) - Weihnachten / Neujahr

Grundlagen - Betriebszeit
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§ 4 AZV · Weihnachten / Neujahr

1. Der Regierungsrat bestimmt jährlich, ob die Tage zwischen Weihnachten und Neujahr arbeitsfrei sind und inwieweit die ausfallende Arbeitszeit vorzuholen ist. Einzelheiten bestimmt der Regierungsrat im jährlichen Beschluss.

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