161.115
AZV
CH-AG
§ 4 Arbeitszeitverordnung (AZV) - Weihnachten / Neujahr
Grundlagen - Betriebszeit
§ 4 AZV · Weihnachten / Neujahr
1. Der Regierungsrat bestimmt jährlich, ob die Tage zwischen Weihnachten und Neujahr arbeitsfrei sind und inwieweit die ausfallende Arbeitszeit vorzuholen ist. Einzelheiten bestimmt der Regierungsrat im jährlichen Beschluss.