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161.115 AZV CH-AG

§ 3 Arbeitszeitverordnung (AZV) - Betriebszeit; Auskunfts- und Funktionsbereitschaft

Grundlagen - Betriebszeit
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§ 3 AZV · Betriebszeit; Auskunfts- und Funktionsbereitschaft

1. Die Betriebszeiten sind von Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr. Während den Betriebszeiten ist die Auskunfts- und Funktionsbereitschaft der einzelnen Organisationseinheiten für die Öffentlichkeit und den internen Betrieb sicherzustellen.

2. Im Interesse der Öffentlichkeit und der Kunden oder aus betrieblichen Gründen legen die Departemente, die Gerichte und die Justizverwaltung sowie die Staatskanzlei für einzelne Dienststellen nötigenfalls zusätzliche Betriebszeiten fest.

3. Reduktionen der Betriebszeiten gemäss Absatz 1 bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates bzw. der Justizleitung.

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