Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
161.115 AZV CH-AG

§ 29 Arbeitszeitverordnung (AZV) - Übergangsrecht

Schluss- und Übergangsbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (30 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 29 AZV · Übergangsrecht

1. Die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden positiven oder negativen Gleitzeitsaldi sind bis zum Umfang von 15 Stunden übertragbar als Teil des Gleitzeitsaldo.

2. Die Departemente, das Obergericht und die Staatskanzlei können bis spätestens 1. Januar 2001 die Anwendung der §§ 16-26 aus rein organisatorischen Gründen einschränken.

← § 28 AZV Arbeitszeitverordnung (AZV) - Geltungsbereich

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →