161.115
AZV
CH-AG
§ 29 Arbeitszeitverordnung (AZV) - Übergangsrecht
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 29 AZV · Übergangsrecht
1. Die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden positiven oder negativen Gleitzeitsaldi sind bis zum Umfang von 15 Stunden übertragbar als Teil des Gleitzeitsaldo.
2. Die Departemente, das Obergericht und die Staatskanzlei können bis spätestens 1. Januar 2001 die Anwendung der §§ 16-26 aus rein organisatorischen Gründen einschränken.