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161.115 AZV CH-AG

§ 27a Arbeitszeitverordnung (AZV) - Publikation von Änderungen

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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§ 27a AZV · Publikation von Änderungen

1. Änderungen, welche eine Verschlechterung der Stellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit sich bringen, sind 4 Monate vor ihrem Inkrafttreten zu publizieren.

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