161.115
AZV
CH-AG
§ 27a Arbeitszeitverordnung (AZV) - Publikation von Änderungen
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 27a AZV · Publikation von Änderungen
1. Änderungen, welche eine Verschlechterung der Stellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit sich bringen, sind 4 Monate vor ihrem Inkrafttreten zu publizieren.