161.115
AZV
CH-AG
§ 25 Arbeitszeitverordnung (AZV) - Lohn und versicherter Verdienst beim Bandbreitenmodell
Flexible Arbeitszeitmodelle - Bandbreitenmodell
§ 25 AZV · Lohn und versicherter Verdienst beim Bandbreitenmodell
1. Der Lohn wird auf Grund der vereinbarten Arbeitszeitvariante ausgerichtet.
2. Die Berechnung des versicherten Verdienstes im Rahmen der beruflichen Vorsorge erfolgt auf der Basis eines Lohnes von 100 % des entsprechenden Pensums.