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161.115 AZV CH-AG

§ 23 Arbeitszeitverordnung (AZV) - Abwesenheiten bei der Jahresarbeitszeit

Flexible Arbeitszeitmodelle - Jahresarbeitszeitmodelle
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§ 23 AZV · Abwesenheiten bei der Jahresarbeitszeit

1. Bei der Jahresarbeitszeit mit festgelegten Sollarbeitszeiten gilt folgende Abweichung von § 8: Abwesenheiten, die nicht im Voraus bekannt oder geplant sind, werden mit der vereinbarten täglichen Sollarbeitszeit angerechnet. Vorbehalten bleibt Absatz 2.

2. Abwesenheiten, die zusammenhängend mehr als 30 Kalendertage betragen, werden rückwirkend ab dem ersten Tag mit der entsprechenden Regel-Sollarbeitszeit im Sinne von § 5 angerechnet.

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