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161.115 AZV CH-AG

§ 22 Arbeitszeitverordnung (AZV) - Jahresarbeitszeit ohne festgelegte Sollzeiten

Flexible Arbeitszeitmodelle - Jahresarbeitszeitmodelle
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§ 22 AZV · Jahresarbeitszeit ohne festgelegte Sollzeiten

1. Bei der Jahresarbeitszeit ohne festgelegte tägliche, wöchentliche oder monatliche Sollarbeitszeiten wird die zu leistende Jahres-Sollarbeitszeit vereinbart.

2. Die wöchentliche Arbeitszeit darf im Durchschnitt nicht mehr als 46 Wochenstunden betragen.

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