161.115
AZV
CH-AG
§ 22 Arbeitszeitverordnung (AZV) - Jahresarbeitszeit ohne festgelegte Sollzeiten
Flexible Arbeitszeitmodelle - Jahresarbeitszeitmodelle
§ 22 AZV · Jahresarbeitszeit ohne festgelegte Sollzeiten
1. Bei der Jahresarbeitszeit ohne festgelegte tägliche, wöchentliche oder monatliche Sollarbeitszeiten wird die zu leistende Jahres-Sollarbeitszeit vereinbart.
2. Die wöchentliche Arbeitszeit darf im Durchschnitt nicht mehr als 46 Wochenstunden betragen.