161.115
AZV
CH-AG
§ 21 Arbeitszeitverordnung (AZV) - Jahresarbeitszeit mit festgelegten Sollzeiten
Flexible Arbeitszeitmodelle - Jahresarbeitszeitmodelle
§ 21 AZV · Jahresarbeitszeit mit festgelegten Sollzeiten
1. Bei der Jahresarbeitszeit mit festgelegten Sollarbeitszeiten ist die zu leistende Arbeitszeit im Voraus auf tägliche, wöchentliche oder monatliche Sollarbeitszeiten oder mittels Einsatzplänen zu vereinbaren.
2. Die vereinbarte Sollarbeitszeit darf höchstens 46 Wochenstunden betragen.