Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
161.115 AZV CH-AG

§ 20 Arbeitszeitverordnung (AZV) - Jahres-Sollarbeitszeit

Flexible Arbeitszeitmodelle - Jahresarbeitszeitmodelle
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (30 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 20 AZV · Jahres-Sollarbeitszeit

1. Die nach Massgabe von § 5 berechnete jährliche Regel-Sollarbeitszeit bildet die Grundlage für die Jahresarbeitszeitmodelle.

2. Die Jahressollarbeitszeit kann in weniger als zwölf Monaten erbracht werden. Der Zeitausgleich kann zusammenhängend bezogen werden.

← § 19 AZV Arbeitszeitverordnung (AZV) - Geltungsbereich § 21 AZV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →