161.115
AZV
CH-AG
§ 20 Arbeitszeitverordnung (AZV) - Jahres-Sollarbeitszeit
Flexible Arbeitszeitmodelle - Jahresarbeitszeitmodelle
§ 20 AZV · Jahres-Sollarbeitszeit
1. Die nach Massgabe von § 5 berechnete jährliche Regel-Sollarbeitszeit bildet die Grundlage für die Jahresarbeitszeitmodelle.
2. Die Jahressollarbeitszeit kann in weniger als zwölf Monaten erbracht werden. Der Zeitausgleich kann zusammenhängend bezogen werden.