161.115
AZV
CH-AG
§ 2 Arbeitszeitverordnung (AZV) - Zuständigkeiten
Grundlagen - Allgemeines
§ 2 AZV · Zuständigkeiten
1. Der Vollzug dieser Verordnung obliegt den Departementen, den Gerichten und der Justizverwaltung sowie der Staatskanzlei. Sie bezeichnen innerhalb ihrer Organisation die zuständigen Stellen und Personen.
2. Human Resources Aargau (HR Aargau) berät und unterstützt die Departemente, die Gerichte und die Justizverwaltung sowie die Staatskanzlei bei der Umsetzung. Sie überprüft den vorschriftsgemässen Vollzug.