Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
161.115 AZV CH-AG

§ 19 Arbeitszeitverordnung (AZV) - Subsidiäres Recht

Flexible Arbeitszeitmodelle - Grundsätze
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (30 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 19 AZV · Subsidiäres Recht

1. Soweit bei den flexiblen Arbeitszeitmodellen nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt bzw. vereinbart wird, gelten die §§ 3-15.

← § 18 AZV Arbeitszeitverordnung (AZV) - Geltungsbereich § 20 AZV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →