161.115
AZV
CH-AG
§ 18 Arbeitszeitverordnung (AZV) - Arbeitszeitvereinbarung
Flexible Arbeitszeitmodelle - Grundsätze
§ 18 AZV · Arbeitszeitvereinbarung
1. Die Wahl des Arbeitszeitmodells und die Ausgestaltung der Arbeitszeit sind zwischen den Mitarbeitenden und der vorgesetzten Stelle schriftlich festzuhalten.
2. Die Arbeitszeitvereinbarung gilt in der Regel jeweils für ein Kalenderjahr und ist bis Ende November des Vorjahres zu regeln. Sie wird automatisch um ein Kalenderjahr verlängert, wenn von den Beteiligten keine Änderungswünsche angemeldet werden.
3. Arbeitszeitvereinbarungen im Zusammenhang mit dem Bandbreitenmodell sind durch die zuständigen Stellen HR Aargau zu melden, sofern sie sich auf den Lohn auswirken.