161.115
AZV
CH-AG
§ 17 Arbeitszeitverordnung (AZV) - Einschränkungen
Flexible Arbeitszeitmodelle - Grundsätze
§ 17 AZV · Einschränkungen
1. Auf Grund betrieblicher Bedürfnisse der einzelnen Organisationseinheiten kann das Angebot der flexiblen Arbeitszeitmodelle ganz oder für Einzelfälle eingeschränkt werden.
2. Die Beteiligung an den flexiblen Arbeitszeitmodellen ist für die Mitarbeitenden freiwillig. Es besteht gegenseitig kein Anspruch auf ein flexibles Arbeitszeitmodell; insbesondere besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Variante beim Bandbreitenmodell.