161.115
AZV
CH-AG
§ 13 Arbeitszeitverordnung (AZV) - Gleitende Arbeitszeit
Regeleinteilung der Arbeitszeit - Gleitende Arbeitszeit
§ 13 AZV · Gleitende Arbeitszeit
1. Für alle Mitarbeitenden, die nicht nach festen Einsatzplänen arbeiten, gelten die Bestimmungen der gleitenden Arbeitszeit.
2. Innerhalb des Arbeitszeitrahmens von § 6 sind Arbeitsbeginn und Arbeitsende grundsätzlich frei wählbar. Die einzelnen Organisationseinheiten gewährleisten, dass sie zu den gemäss § 3 festgelegten Zeiten erreichbar sind.