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161.115 AZV CH-AG

§ 13 Arbeitszeitverordnung (AZV) - Gleitende Arbeitszeit

Regeleinteilung der Arbeitszeit - Gleitende Arbeitszeit
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§ 13 AZV · Gleitende Arbeitszeit

1. Für alle Mitarbeitenden, die nicht nach festen Einsatzplänen arbeiten, gelten die Bestimmungen der gleitenden Arbeitszeit.

2. Innerhalb des Arbeitszeitrahmens von § 6 sind Arbeitsbeginn und Arbeitsende grundsätzlich frei wählbar. Die einzelnen Organisationseinheiten gewährleisten, dass sie zu den gemäss § 3 festgelegten Zeiten erreichbar sind.

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