161.115
AZV
CH-AG
§ 11 Arbeitszeitverordnung (AZV) - Monatsabrechnung
Grundlagen - Arbeitszeit
§ 11 AZV · Monatsabrechnung
1. Nach Ablauf eines jeden Monates ist die Monatsabrechnung vorzunehmen.
2. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben ihre abgeschlossenen und unterzeichneten Monatsabrechnungen ihrer vorgesetzten Person zur Überprüfung zu übergeben.
3. Die Monatsabrechnungen sind während fünf Jahren aufzubewahren.