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161.115 AZV CH-AG

§ 10 Arbeitszeitverordnung (AZV) - Zeiterfassung

Grundlagen - Arbeitszeit
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§ 10 AZV · Zeiterfassung

1. Die Zeiterfassung erfolgt durch alle Mitarbeitenden persönlich mit den am Arbeitsort vorhandenen Zeiterfassungsgeräten oder manuell auf Zeiterfassungsbogen. Die Stellvertretung bei der Zeiterfassung ist nicht erlaubt.

2. Auf dem Zeiterfassungsbogen oder auf der Zeiterfassungskarte sind in jedem Fall folgende Eintragungen vorzunehmen

a) Arbeitsbeginn und Arbeitsende;

b) Beginn und Ende der Verpflegungspause;

c) ganz- oder mehrtägige dienstliche Verrichtungen ausserhalb des Arbeitsortes;

d) angeordnete Überzeit und die Überzeitkompensation;

e) jede als Arbeitszeit zählende Abwesenheit mit Grundangabe;

f) jede als Nichtarbeitszeit zählende Arbeitsunterbrechung.

3. Kurze dienstliche Arbeiten ausserhalb der Büroräumlichkeiten mit Rückkehr zum Arbeitsplatz am gleichen Vor- oder Nachmittag sind nicht festzuhalten.

4. Die Departemente, die Gerichte und die Justizverwaltung sowie die Staatskanzlei können Weisungen für die in ihrem Bereich geltende Erfassung der Arbeitszeit erlassen.

5. Der Regierungsrat und die Justizleitung können Ausnahmen von der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung beschliessen.

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