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161.115 AZV CH-AG

§ 1 Arbeitszeitverordnung (AZV) - Geltungsbereich

Grundlagen - Allgemeines
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§ 1 AZV · Geltungsbereich

1. Diese Verordnung gilt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung sowie der Gerichte und der Justizverwaltung. Ausgenommen sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, für deren Berufsgruppe spezielle Erlasse bestehen.

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