161.115
AZV
CH-AG
§ 1 Arbeitszeitverordnung (AZV) - Geltungsbereich
Grundlagen - Allgemeines
§ 1 AZV · Geltungsbereich
1. Diese Verordnung gilt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung sowie der Gerichte und der Justizverwaltung. Ausgenommen sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, für deren Berufsgruppe spezielle Erlasse bestehen.