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160.621 CH-AG

§ 8 Verordnung über die Weiterbildung des Personals (Weiterbildungsverordnung) - Controlling

Allgemeine Bestimmungen
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§ 8 Weiterbildungsverordnung · Controlling

1. Human Resources Aargau (HR Aargau) verfasst jährlich auf Grundlage der Informationen der Departemente, der Staatskanzlei sowie der Gerichte und der Justizverwaltung einen Bericht an den Regierungsrat über die Weiterbildung der Mitarbeitenden.

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