160.621
CH-AG
§ 7 Verordnung über die Weiterbildung des Personals (Weiterbildungsverordnung) - Bewilligungen
Allgemeine Bestimmungen
§ 7 Weiterbildungsverordnung · Bewilligungen
1. Vor Abschluss von Vereinbarungen über externe Weiterbildungen sowie interne, welche eine Verpflichtungszeit nach sich ziehen, hat die vorgesetzte Person beim zuständigen Departement, bei der Staatskanzlei, bei den Gerichten beziehungsweise bei der Justizverwaltung eine Bewilligung einzuholen.