Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
160.621 CH-AG

§ 7 Verordnung über die Weiterbildung des Personals (Weiterbildungsverordnung) - Bewilligungen

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 Weiterbildungsverordnung · Bewilligungen

1. Vor Abschluss von Vereinbarungen über externe Weiterbildungen sowie interne, welche eine Verpflichtungszeit nach sich ziehen, hat die vorgesetzte Person beim zuständigen Departement, bei der Staatskanzlei, bei den Gerichten beziehungsweise bei der Justizverwaltung eine Bewilligung einzuholen.

← § 6 Weiterbildungsverordnung Verordnung über die Weiterbildung des Personals (Weiterbildungsverordnung) - Gegenstand § 8 Weiterbildungsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →